(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des/der Beamten/Beamtin definitiv, wenn er/sie neben den Ernennungserfordernissen
1. die für seine/ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) In die provisorische Dienstzeit kann die unmittelbar dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangene privatrechtliche Dienstzeit eingerechnet werden.
(3) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten/der Beamtin nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte/die Beamtin nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte/die Beamtin freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten/der Beamtin gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
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