(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß § 59 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3.Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;
4.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens
40 % auf 32 Stunden,
50 % auf 40 Stunden.
(3) Der/Die blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 65/2024
§ 59 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 59 § 59
… 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. (7) Das in den Absätzen 2 bis 4 und § 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der/die Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt. (8) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem/Der Bediensteten…
§ 62 § 62
…Änderung des Urlaubsausmaßes (1) Das in den §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt ist oder 2. der/die Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch…
§ 63 § 63
…Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem/der Bediensteten gemäß §§ 59 und 60 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. (2) Hat der Beamte/die Beamtin aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er…
§ 236 § 236
Ferien und Urlaub (1) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Leiters/der Leiterin der Schule, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen. (2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine …
Rückverweise