(1) Wird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, so hat er/sie dies unverzüglich dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.
(4) Soweit nicht in den anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der/die Bedienstete der Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesänderung,
3. jede Veränderung seiner/ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich eines unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt,
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,
7. Unfälle, bei denen der/die Bedienstete durch einen Dritten verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen,
8. (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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