(1) Eine Belästigung aus einem Diskriminierungsgrund liegt vor, wenn die/der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin/vom Vertreter der Dienstgeberin/des Dienstgebers selbst belästigt wird,
2. durch Dritte, auch außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, belästigt wird oder
3. durch Dritte belästigt wird und die Vertreterin/der Vertreter der Dienstgeberin/des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
(2) Eine Belästigung liegt auch vor, wenn ein im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. durch die betroffene Person zurückgewiesen oder geduldet worden ist und dieses Zurückweisen oder Dulden des Verhaltens ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn die/der Bedienstete durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten im Sinne des Abs. 2 im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin/vom Vertreter der Dienstgeberin/des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch Dritte, auch außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, sexuell belästigt wird oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin/der Vertreter der Dienstgeberin/des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
(4) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung liegt auch vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein Diskriminierungsgrund vorliegt, belästigt oder sexuell belästigt wird.
(5) Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung einer Person vor.
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