(1) Die Gleichbehandlungskommission hat den Sachverhalt als Grundlage für das Gutachten zu ermitteln.
(2) Die Gleichbehandlungskommission kann Personen zu einer Befragung einladen. Die Befolgung der Einladung ist für Bedienstete nach § 2 Abs. 1 Z 1 eine Dienstpflicht. Von der Einladung dieser Bediensteten ist auch deren unmittelbare Vorgesetzte/unmittelbarer Vorgesetzter zu benachrichtigen.
(3) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen.
(4) § 6 Abs. 1, §§ 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2 sowie § 46 AVG sind sinngemäß anzuwenden.
(5) § 45 und § 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die/der Bedienstete, die/der eine ihr/ihm zugefügte Diskriminierung nach §§ 5, 7, 8, 10, 11 und 12 oder eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach § 13 bis § 16 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin/der Vertreter der Dienstgeberin/des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass
1. bei Berufung auf § 5 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 6 vorliegt,
2. bei Berufung auf § 10 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.
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