§ 25 Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Belästigung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Die/Der Bedienstete hat gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie/er infolge einer Belästigung nach § 10 im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
(2) Die/Der Bedienstete hat im Fall der § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 auch gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die/der Bedienstete zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 1 500 Euro.
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