(1) Die/Der Bedienstete hat gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie/er infolge einer Belästigung nach § 10 im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
(2) Die/Der Bedienstete hat im Fall der § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 auch gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die/der Bedienstete zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 1 500 Euro.
§ 27 StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 27 § 27
…Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin/der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. (6) Ansprüche nach § 25 wegen Belästigung sind binnen drei Jahren von Vertragsbediensteten gerichtlich, von Beamten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamten gegenüber dem Belästiger…
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