(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt, bedarf einer Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
(2) Die geplante Aufnahme von Pflegekindern im Sinne des Abs. 1 sowie die Beendigung des Pflegeverhältnisses sind von den Pflegepersonen dem Kinder- und Jugendhilfeträger ebenso wie wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, anzuzeigen.
(3) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen die nach § 33 Abs. 2 geforderte Eignung vorweisen können. Durch Verordnung der Landesregierung sind überdies nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zahl der Pflegekinder pro privatem Pflegeverhältnis zu erlassen.
(4) Im Verfahren über die Erteilung einer Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Kinder, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, sind jedenfalls persönlich in geeigneter Weise zu hören. Jüngere Kinder sind altersgerecht zu beteiligen.
(5) Pflegepersonen dürfen das Pflegekind erst nach Rechtskraft der Bewilligung übernehmen, es sei denn, das Wohl des Kindes erfordert anderes. Im letzteren Fall ist der Antrag auf Erteilung der Bewilligung, wenn dies nicht schon geschehen ist, längstens binnen drei Tagen nach der Aufnahme einzubringen. Wird die Bewilligung versagt, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Abnahme des Pflegekindes anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
(6) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(7) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der zumindest einmal jährlich durchzuführenden Pflegeaufsicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018
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