(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von betroffenen (werdenden) Eltern, Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in der Steiermark.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 ist unverzüglich zu verständigen. Mit der Verständigung geht die Zuständigkeit über.
(3) Zur Eignungsfeststellung von Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen gemäß §§ 33 und 36 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Pflegeperson bzw. der Adoptivwerber/die Adoptivwerberin, ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Steiermark hat.
(4) Zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung der Pflegebewilligung gemäß § 35 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Pflegeperson, ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Steiermark hat.
(5) Eine bestehende örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bleibt aufrecht, wenn Kinder oder Jugendliche im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) in einem anderen Bezirk untergebracht werden oder in den Fällen des § 4 Abs. 2, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dagegen.
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