(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erbringt;
2. die Tätigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Rahmen der Aufsicht gemäß § 7 Abs. 6 über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen behindert;
3. es unterlässt, (personenbezogene) Daten gemäß § 7 Abs. 6 zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das vom Kinder- und Jugendhilfeträger eingerichtete Dateisystem zu übermitteln;
4. die Verschwiegenheitspflicht nach § 11 verletzt;
5. unbefugt oder entgeltlich ein Pflegeverhältnis vermittelt (§ 33 Abs. 1 und 5);
6. den mit der Pflegeaufsicht nach § 33 Abs. 4 betrauten Organen den Zutritt in die Aufenthaltsräume des Kindes oder Jugendlichen verweigert oder die Ermittlungen dieser Organe behindert;
7. ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung gemäß § 35 aufnimmt;
8. unbefugt oder entgeltlich eine Adoption vermittelt (§ 36 Abs. 1 und 4);
9. den Bestimmungen der § 33 Abs. 6 und § 36 Abs. 5 zuwiderhandelt;
10. der Bestimmung des § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen
1. gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 sind mit Geldstrafen bis zu 750 Euro
2. gemäß Abs. 1 Z 9 sind mit Geldstrafen bis zu 1.500 Euro
3. gemäß Abs. 1 Z 10 sind mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro
4. gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind mit Geldstrafen bis 10.000 Euro
5. gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafen bis 20.000 Euro
zu bestrafen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5 und 9 ist neben der Geldstrafe auch eine Wertersatzstrafe bis zur Höhe des empfangenen Entgeltes zu verhängen.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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