(1) Hilfen zur Erziehung gemäß dem 5. Abschnitt StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, sind als Erziehungshilfen nach dem 3. Abschnitt des 3. Teiles weiterzuführen. Vereinbarungen gemäß § 38 Abs. 1 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, bleiben aufrecht und gelten als Vereinbarungen gemäß § 29 dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 138/2013.
(2) Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 1 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß § 35. Die Aufsicht über deren ordnungsgemäße Ausübung richtet sich jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden im Zuge dieser Aufsicht Abweichungen von den geltenden Bestimmungen in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, so kann die Behörde mit Bescheid ergänzende Auflagen erteilen.
(3) Bewilligungen für den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen gemäß § 29 Abs. 1 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3. Die Aufsicht über deren ordnungsgemäße Ausübung richtet sich jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden im Zuge dieser Aufsicht Abweichungen von den geltenden Bestimmungen in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, so kann die Behörde mit Bescheid ergänzende Auflagen erteilen.
(4) Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß § 10a Abs. 1 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3.
(5) Verträge mit Heimen und sonstigen Einrichtungen gemäß § 29 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, mit Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß § 10a Abs. 1 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, sowie mit Privatpersonen gemäß § 8 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 138/2013, bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge gemäß § 7 Abs. 4 und 7.
(6) Pilotprojekte gemäß § 10a Abs. 4 und § 29 Abs. 3 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.
(7) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat (§ 16 Abs. 3) ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren. Die Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates gemäß § 11 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, bleiben bis zur Konstituierung des neuen Beirates in ihrer Funktion.
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