(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, für Menschen mit Behinderungen, bei denen eine der vorstehenden Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint, und die wegen ihrer Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt mit Menschen ohne Behinderungen nicht mit Erfolg konkurrieren können, auf einem geeigneten Arbeitsplatz die Beschäftigung zum betriebsüblichen Entgelt, in einem integrativen Betrieb (Abs 2) aber zumindest zum kollektivvertraglichen Entgelt zu sichern.
(2) Integrative Betriebe sind solche, in denen außer den für die Betriebsführung und -verwaltung sowie die Schulung, Anleitung und Beaufsichtigung der Menschen mit Behinderungen und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes unbedingt notwendigen Beschäftigten ausschließlich Menschen mit Behinderungen tätig sind.
(3) Das zumindest kollektivvertragliche bzw betriebsübliche Entgelt für die Beschäftigung in (integrativen) Betrieben ist dadurch zu gewährleisten, dass dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert der Arbeitsleistung des Menschen mit Behinderungen und dem Arbeitsentgelt, höchstens jedoch 50 %, ersetzt wird.
(4) Die Landesregierung kann mit (integrativen) Betrieben, in denen zumindest 50 Menschen mit einer behinderungsbedingt geminderten Arbeitsleistung im Sinn des Abs 1 beschäftigt sind, privatrechtliche Vereinbarungen über die Höhe der Zuschüsse nach Abs 3 schließen und dabei auch eine Pauschalierung vereinbaren.
(5) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß ist mindestens jährlich von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Rückverweise
S.THG · Salzburger Teilhabegesetz
§ 11 Hilfe durch geschützte Arbeit
(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, für Menschen mit Behinderungen, bei denen eine der vorstehenden Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint, und die wegen ihrer Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt mit Menschen ohne Behinderungen nicht mit Erfolg konkurrieren kö…
§ 5 Hilfe zur Teilhabe
… 8); d) Hilfe zur beruflichen Teilhabe (§ 9); e) Hilfe zur sozialen Teilhabe (§ 10); f) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).…
§ 18 Antrag
…Aufwendungen gewährt werden; 3. bei der Erprobung auf einen Arbeitsplatz (§ 9 Abs 1 lit b) und der geschützten Arbeit (§ 11): der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eines Menschen mit Behinderungen. (2) Im Antrag auf Hilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und durch entsprechende…
§ 12 Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe
…des Abs 1 voraus. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und für Arbeitgeber bei Leistungen nach § 11, soweit es sich nicht um Betriebe gemäß § 11 Abs. 2 handelt. Die Behörde hat sich jedoch vor Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des…