(1) Für die Hilfe zur Teilhabe dürfen, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit deren Rechtsträger das Land Salzburg eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich für die Dauer von zumindest drei Jahren zu schließen und haben insbesondere Regelungen zu enthalten über:
1. die sachlichen, personellen und wirtschaftlichen Voraussetzungen;
2. den Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen;
3. die Qualitätssicherung und -kriterien.
(1a) Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs 1 darf seitens des Landes Salzburg nur erfolgen, wenn:
1. ein objektivierter Bedarf an der Einrichtung gegeben ist;
2. die Einrichtung über geeignete Anlagen und die für die Leistungserbringung erforderliche sachliche und personelle Ausstattung verfügt;
3. die Voraussetzungen für die Finanzierungsleistungen des Landes gemäß § 13 vorliegen; und
4. das Land vom Leistungserbringer befugt wird, dessen Gebarung selbst, durch beauftragte Dritte oder nach den Bestimmungen des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes zu kontrollieren.
(2) Das Nähere über die Lage, die Baulichkeiten, den Betrieb, die sachliche und personelle Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie das Dokumentations- und Berichtswesen kann durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
(3) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, von Schulen, Schülerheimen, Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt keine Vereinbarung im Sinn des Abs 1 voraus. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und für Arbeitgeber bei Leistungen nach § 11, soweit es sich nicht um Betriebe gemäß § 11 Abs. 2 handelt. Die Behörde hat sich jedoch vor Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Landes davon zu überzeugen, dass diese von der für sie zuständigen Behörde nach vergleichbaren Vorschriften förmlich anerkannt sind oder vom örtlichen zuständigen Träger vergleichbarer Hilfeleistungen selbst in Anspruch genommen werden. Die Beziehungen des Landes zu Rechtsträgern solcher Einrichtungen können durch privatrechtlichen Vertrag geregelt werden.
(4) Zur Sicherstellung der Erfordernisse der Behindertenhilfe können privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 auch zeitlich befristet geschlossen werden. Privatrechtliche Verträge im Sinn des Abs. 1 sind aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihren Abschluss nicht mehr vorliegen.
Rückverweise
S.THG · Salzburger Teilhabegesetz
§ 12 Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe
(1) Für die Hilfe zur Teilhabe dürfen, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit deren Rechtsträger das Land Salzburg eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich für die Dauer von zumindest drei J…
§ 4b Planung und Weiterentwicklung
…Teilhabe kann das Land Salzburg als Träger von Privatrechten Pilotprojekte durchführen. Das Land kann dazu auch Vereinbarungen mit privaten Trägern im Sinn des § 12 abschließen sowie die Gewährung und den Bezug von Leistungen an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. (3) Für die Besorgung der Aufgaben nach Abs 2 ist die…
§ 13 Finanzierung von Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe
…Sozial- und Hilfe zur Teilhabe außerhalb des Bundeslandes Salzburg abzugelten sind, wenn diese Salzburger Einrichtungen in Anspruch nehmen. (5) Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 1 sind nicht berechtigt, neben dem Leistungsentgelt, das ausschließlich dem zuständigen Kostenträger in Rechnung zu stellen ist, von Personen, für die die Leistung…
§ 19b Datenverarbeitung durch Einrichtungen
…1) Einrichtungen der Hilfe zur Teilhabe im Sinn des § 12 und Einrichtungen der sozialen Dienste im Sinn des § 15, die vom Träger der Behindertenhilfe zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die…