§ 5 Hilfe zur Teilhabe
In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date
Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
a) Heilbehandlung (§ 6);
b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);
c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);
d) Hilfe zur beruflichen Teilhabe (§ 9);
e) Hilfe zur sozialen Teilhabe (§ 10);
f) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).
Rückverweise
S.THG · Salzburger Teilhabegesetz
§ 20 Sonstige Bestimmungen
…1) Das Land kann über den Kostenersatz und die Kostenteilung für Hilfeleistungen nach § 5 mit dem Bund als Träger der Arbeitsmarktverwaltung und mit anderen Ländern Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG abschließen. (2) Das Land kann zu diesem…