(1) Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind:
1. die Menschen mit Behinderungen, ausgenommen in den Fällen der Z 2 und 3;
2. bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung (§ 8 Abs 1): der Rechtsträger der Einrichtung, der die Hilfe für den Menschen mit Behinderungen erbringt, wenn der Einrichtung vom Land Fördermittel nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Deckung der betrieblichen Aufwendungen gewährt werden;
3. bei der Erprobung auf einen Arbeitsplatz (§ 9 Abs 1 lit b) und der geschützten Arbeit (§ 11): der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eines Menschen mit Behinderungen.
(2) Im Antrag auf Hilfe zur Teilhabe sind insbesondere folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1. zur Person und gegebenenfalls zur Vertretung des Menschen mit Behinderungen;
2. zum rechtmäßigen Aufenthalt bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
3. im Fall des Abs 1 Z 2 bzw 3: die Zustimmung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person zur betreffenden Hilfe.
Falls die erforderlichen Nachweise nicht beigebracht werden, kommt § 13 Abs 3 AVG zur Anwendung.
Rückverweise
S.THG · Salzburger Teilhabegesetz
§ 18 Antrag
(1) Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind: 1. die Menschen mit Behinderungen, ausgenommen in den Fällen der Z 2 und 3; 2. bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung (§ 8 Abs 1): der…
§ 4a Grundsatz der Subsidiarität
…1) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen oder sonstige Anspruchsberechtigte (§ 18 Abs 1) keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen. (2) Abweichend zu Abs 1…