(1) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gilt ausschließlich für die Gewährung von Leistungen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 beantragt werden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 gemäß § 7 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und -entscheidungen gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
(3) In Beschwerdeverfahren über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsbescheide und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über Verweigerungs-, Einstellungs- oder Einschränkungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
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