§ 24 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 10. September 2016
Up-to-date
Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, gewährt werden, gelten als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden