(1) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung folgende personenbezogene Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung iVm § 8 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) errichteten Betreuungsinformationssystems mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten:
1. von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Geschlecht, Geburtsort und -land, Staatsbürgerschaft, Personenstand, Lichtbild, Sozialversicherungsnummer, Religionsbekenntnis und -strömung, Volksgruppenzugehörigkeit, Daten von Familienangehörigen, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Bankdaten, wirtschaftliche Daten (insbesondere Einkommen, Vermögen, Beschäftigung, Bezug von Sozial- und Familienleistungen, Pflegegelddaten), personenbezogene Daten über verwaltungsstrafrechtliche und gerichtliche Verurteilungen, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Daten zum Antrag, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Daten zur Schul- und Berufsbildung, Daten über (gemeinnützige) Hilfstätigkeiten, Umfang der Arbeitsfähigkeit, Gesundheitsdaten soweit diese zur Beurteilung im Zusammenhang mit Zwecken der Grundversorgung notwendig sind, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und der besonderen Schutzbedürftigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS);
3.von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung;
4. von Vertretern und Bevollmächtigten von Personen nach Z 1: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister);
5. von Dienstgebern und Arbeitgebern: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten, Beschäftigungsdaten und Einkommensdaten des Leistungsberechtigten;
6. von Personen, Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen, bei denen gemeinnützige Hilfstätigkeiten erbracht werden: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten und Beschäftigungsdaten des Leistungsberechtigten;
7.von Pflegepersonen nach § 5 Abs. 2 Z 6: Identifikations-, Melde, Kontakt- und Bankdaten.
(2) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich verantwortlich nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:
1. zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Einstellung, Einschränkung, des Ruhens der Leistungen und der Rückerstattung:
a)von Personen, welche Personen nach Abs. 1 Z 1 aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikations-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse, Bankdaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl;
b) von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen zur Unterbringung von pflegebedürftigen Personen: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Bankdaten;
2. zum Zweck der Eignungsfeststellung, des Vertragsabschlusses, der Kontrolle und des Qualitätsmanagements:
a)von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Vertrags- und Unterkunftsdaten, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;
b)von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 und 7: Bezeichnung und Art der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Leistungsangebot, Art der Leistungserbringung, Bankdaten, Unterkunftsdaten, Daten von Mitarbeitern, Bildmaterial, in dessen Herstellung die Einrichtung oder der Rechtsträger der Einrichtung eingewilligt hat;
c)von Personal der Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 und 7: Identifikationsdaten, Geschlecht, Schul- und Berufsausbildung, Qualifikationsnachweis (inklusive Praxis, Fortbildungsnachweis), Beschäftigungsausmaß, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftätern);
3.zum Zweck der Kostenverrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungsvereinbarung, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 9 herangezogen werden, von Personen, die Leistungen beantragen: Identifikations- und Meldedaten, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten.
(3) Das Amt der Landesregierung darf die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten, zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an
1. die mit der Grundversorgung von Leistungsberechtigten betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Sicherheitsbehörden, die Finanzämter, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialunterstützung und der Grundversorgung zuständigen Organe, die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmen, die Volksanwaltschaft;
2.die in Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind,
elektronisch übermitteln, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen oder vertraglichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Das Amt der Landesregierung und die in § 8 Abs. 1 GVG-B 2005 genannten Dienststellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
1. die Verarbeitung von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann;
2. eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird;
3. alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden;
4. die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit iSd Art. 32 DSGVO entspricht.
(6) Unterkunft- und Bestandgeber sowie sonstige Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Daten zu Verwandtschaftsverhältnissen, Versorgungsinformationen wie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Identifikationsdaten von Vertretern und Bevollmächtigten.
(7) Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
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