(1) Zur Erbringung der Leistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienen. Diese haben der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten, sind an deren Aufträge gebunden und unterliegen ihrer Aufsicht.
(2) Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde betreuen, sind auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Die zur Beurteilung der Eignung (Abs. 3) erforderlichen Unterlagen sind zu übermitteln. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, ist die Eignung neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.
(3) Die Eignung ist gegeben, wenn die Einrichtung über
1. ein fachlich fundiertes sozialpädagogisches und/oder psychosoziales sowie ein organisatorisches Konzept,
2. Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der jeweils erforderlichen Anzahl,
3. geeignete Räumlichkeiten und
4. ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen
verfügt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen bezüglich der Eignungskriterien und der Eignungsfeststellung erlassen.
(4) Die Erbringung der Leistungen durch Einrichtungen gemäß Abs. 2 unterliegt der Kontrolle der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Kontrolle und der Leistungserbringung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zu übermitteln, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.
(6) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Kontakt zu unbegleiteten minderjährigen Fremden sowie den Zutritt zu den Räumlichkeiten jederzeit zu ermöglichen.
(7) Keine Bewilligung gemäß Abs. 2 benötigen Einrichtungen, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und den Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 entsprechen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
§ 25a StGVG · StGVG · Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG
§ 25a § 25a
…§ 4, § 5 Abs. 2 und 3 Z 1, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 2, § 12…
§ 19 § 19
…Grundversorgungs- und IFA-Zahl, Sozialversicherungsnummer, Aufenthalts-, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Gesellschaft und Soziales (GS); 3. von Einrichtungen und Rechtsträgern von Einrichtungen nach § 9 : Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung; 4. von Vertretern und Bevollmächtigten von Personen nach Z 1: Identifikations-, Melde- und Kontaktdaten, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister…
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