Vorwort
§ 1
§ 1 Bezeichnung und Funktion des Amtes
Das die Bezeichnung „Amt der Steiermärkischen Landesregierung“ führende Amt der Landesregierung ist der Geschäftsapparat der Landesregierung, der einzelnen Mitglieder der Landesregierung und der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes sowie anderer Landesorgane, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
§ 2
§ 2 Vorstand des Amtes, Leitung des inneren Dienstes
(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird in allen ihr/ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG berufene Mitglied der Landesregierung vertreten.
(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor (Art. 106 B-VG), in deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Beide werden von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt.
§ 3
§ 3 Organisation des Amtes
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die von der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung oder von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, sofern dies im Sinne eines wirtschaftlichen Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.
(3) Den Abteilungen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, die von der Landesregierung bestellt werden.
(4) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnung und die von ihnen zu besorgenden Geschäfte regelt die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung. Die Geschäftseinteilung wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Dies gilt auch für Änderungen der Geschäftseinteilung.
§ 4
§ 4 Sicherheit in Amtsgebäuden
(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die für die Nutzung durch das Amt der Landesregierung bestimmt sind, dürfen nicht mit einer Waffe betreten werden.
(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).
(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden sinngemäß Anwendung.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.