(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die von der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung oder von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, sofern dies im Sinne eines wirtschaftlichen Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.
(3) Den Abteilungen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, die von der Landesregierung bestellt werden.
(4) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnung und die von ihnen zu besorgenden Geschäfte regelt die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung. Die Geschäftseinteilung wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Dies gilt auch für Änderungen der Geschäftseinteilung.
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