§ 4 Sicherheit in Amtsgebäuden
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die für die Nutzung durch das Amt der Landesregierung bestimmt sind, dürfen nicht mit einer Waffe betreten werden.
(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).
(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden sinngemäß Anwendung.
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