§ 2 Vorstand des Amtes, Leitung des inneren Dienstes
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird in allen ihr/ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG berufene Mitglied der Landesregierung vertreten.
(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor (Art. 106 B-VG), in deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Beide werden von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt.
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