(1) Durch dieses Gesetz werden, soweit in den §§ 3 Abs. 2 und 11 Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist, andere landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
§ 14 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
…§ 14. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei ( § 3 ) innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Behält sich der Bundesminister für Inneres oder der Landespolizeidirektor eine…
§ 97 Außerkrafttreten
… November 1918, betreffend die Bundesgendarmerie, StGBl. Nr. 75, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1936; 5. die §§ 14, 16, 19 und 20 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl Nr. 94/1945. (2) Mit dem Inkrafttreten der §§ 5a und…
§ 42 Sicherstellen von Sachen
…sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde ( § 14 Abs. 5 ) zu übergeben.…
§ 390 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 390
…Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde ( § 14 Abs. 5 SPG ) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.…
Sondereinheiten-Verordnung
§ 8
…ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen. (3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen…
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