Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist jener von mehreren in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden erster Instanz (§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 und 3 SPG) zuzurechnen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Ausübung von Befehlsgewalt begonnen wurde.
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