(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag des Eigentümers oder mit Zustimmung des Eigentümers des Nutzers des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden baulichen Anlage oder des Bauberechtigten gewährt werden.
(2) Dem Förderungsansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die diesem zugrunde liegende Baubewilligung oder Bewilligung nach diesem Gesetz, eine Kostenberechnung, bestehend aus einer detaillierten Darstellung der Gesamtkosten und der Mehrkosten im Sinn des § 35 Abs. 2, ein Finanzierungsplan sowie im Fall eines Antrages des Nutzers die Zustimmungserklärung des Eigentümers.
(3) Vor der Gewährung einer Förderung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Gewährung einer Förderung für eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 lit. c oder § 17 Abs. 1 lit. d ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen.
(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ausschöpft.
§ 31 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 31 § 31
…Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im §§ 22 Abs. 7 und 8, 24 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 vorgesehenen Fällen. (3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit…
§ 21 § 21
…Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird. (2) In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. § 37 der Tiroler Bauordnung 2022 für den Baubeginn und § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 für die Bauvollendung sind sinngemäß anzuwenden. Für das…
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