(1) Gegenstand der Förderung sind jene Kosten bzw. Mehrkosten, die aufgrund dieses Gesetzes zusätzlich zu den Kosten, die auch aufgrund der Tiroler Bauordnung 2022 aufgewendet werden müssten, entstehen
a)für Befundung von Gebäuden und Ortsräumen gemäß § 34 Abs. 1 lit. a,
b) für die Erhaltung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und für den Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen,
c) für die Erhaltung, den Umbau und die sonstige Änderung von charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen.
(2) Mehrkosten im Sinn des Abs. 1 lit. b und c sind insbesondere die Kosten für:
a) zusätzliche Konstruktionen und Vorkehrungen zur Erhaltung und Festigung von Bauelementen, wie Außenwände mit erhaltenswerten Fassaden, Gewölbe, Deckenkonstruktionen, Stiegenhäuser oder andere charakteristische Bauelemente,
b) Maßnahmen zur Erhaltung der typischen architektonischen Elemente von charakteristischen Gebäuden,
c) Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen äußeren Gestalt von Gebäuden,
d) Ausbesserungen, Ergänzungen, Instandsetzungen und Erneuerungen charakteristischer Fassaden, Fassadengliederungen und künstlerischer Schmuckelemente sowie den Austausch und die Sanierung charakteristischer Elemente wie Fenster, Außentüren, Tore und Dachdeckungen,
e) Sicherungsvorkehrungen, die im Zuge von Maßnahmen nach lit. a bis d erforderlich werden.
§ 37 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 37 § 37
…zugrunde liegende Baubewilligung oder Bewilligung nach diesem Gesetz, eine Kostenberechnung, bestehend aus einer detaillierten Darstellung der Gesamtkosten und der Mehrkosten im Sinn des § 35 Abs. 2 , ein Finanzierungsplan sowie im Fall eines Antrages des Nutzers die Zustimmungserklärung des Eigentümers. (3) Vor der Gewährung einer Förderung ist ein Gutachten…
§ 21 § 21
…den Baubeginn und § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 für die Bauvollendung sind sinngemäß anzuwenden. Für das Erlöschen der Baubewilligung ist § 35 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Falle eines Abbruchs § 35 Abs. 8 letzter Satz der Tiroler…
§ 38 § 38
… 2 zu gewähren. (2) Das Land Tirol hat den Gemeinden weiters jedenfalls 50 v. H. der Kosten bzw. Mehrkosten nach § 35 , die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen. (3) Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren…
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