(1) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird.
(2) In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. § 37 der Tiroler Bauordnung 2022 für den Baubeginn und § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 für die Bauvollendung sind sinngemäß anzuwenden. Für das Erlöschen der Baubewilligung ist § 35 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Falle eines Abbruchs § 35 Abs. 8 letzter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 nicht gilt. In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
§ 23 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 23 § 23
…Fällen des Abs. 1 hat die Baubehörde im Bauverfahren bzw. die Straßenbaubehörde im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung die §§ 19, 20, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 6, 7 und 8 mit anzuwenden. Die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 sind, soweit sie…
§ 7 § 7
…der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 21 bis 25 anzuwenden, die §§ 24 und 25 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinn des § 6 Abs. …
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