(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden als Träger von Privatrechten
a) Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu charakteristischen Gebäuden,
b) Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu geschützten Zonen oder deren Änderung,
c)Zuschüsse für die Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des § 2
zu gewähren.
(2) Das Land Tirol hat den Gemeinden weiters jedenfalls 50 v. H. der Kosten bzw. Mehrkosten nach § 35, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen.
(3) Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren Bestand an förderungswürdigen Altgebäuden, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag für Förderungen nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 80 v. H. der Kosten im Sinn des Abs. 2 ersetzen.
§ 34 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 34 § 34
…ihrer prägenden Wirkung auf das jeweilige Stadt- oder Ortsbild dienen, zu fördern. Das Land hat sich an den Kosten dieser Förderung zu beteiligen ( § 38 ). (2) Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer oder der Nutzer der betroffenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen anzuregen und zu unterstützen sowie deren Leistungen…
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