(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind vorbehaltlich des § 8 alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden eigenen Mittel – dazu zählt das gesamte verwertbare, in- und ausländische Vermögen und Einkommen der hilfsbedürftigen Person – und Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von Leistungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12) und in besonderen Lebenslagen (§ 13) ist auch nicht verwertbares Vermögen insoweit zu berücksichtigen, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann. Nicht zur Verfügung stehen Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen verwendet werden.
(2) Bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte sind zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche sind dem Land auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) zur Rechtsverfolgung zu übertragen (§ 24).
(3) Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens der in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der eine für diese Person gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene Leistung übersteigt.
(4) Leistungen, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber wegen eines dieser Person zurechenbaren Fehlverhaltens verloren gehen, dürfen höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 28 § 28*)Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter,Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen
…1) Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einschlägige Festlegungen…
§ 10 §10*)Monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf
…sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§§ 7 und 8). (2) Die Summe der Sach- und Geldleistungen nach Abs. 1 beträgt – vorbehaltlich der Abs. 4 bis 9 – pro Person und Monat…
§ 40 § 40*)Berücksichtigung voneigenen Mitteln und Leistungen Dritter
…1) Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit folgenden Maßgaben: a) abweichend von…
§ 20 § 20Sanktionen
…dort genannten Prozentsatz, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken, wenn seitens der hilfsbedürftigen Person a) der Pflicht gemäß § 7 Abs. 2 zur Verfolgung bedarfsdeckender Ansprüche gegen Dritte oder der Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 oder 3 nicht nachgekommen wird; b…