(1) Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einschlägige Festlegungen des Bund-Länder-Koordinationsrates nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu beachten sind.
(2) Volle Leistungen der Grundversorgung setzen die Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen betreffend den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, die Aneignung von grundlegenden Werten der gesellschaftlichen Ordnung des Landes sowie den Einsatz der eigenen Arbeitskraft voraus. Diese Bereitschaft ist durch Unterzeichnung einer von der Landesregierung angebotenen Kodex-Vereinbarung und durch Teilnahme an den entsprechend dieser Vereinbarung angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zu bekunden. Mit Verordnung der Landesregierung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über den betroffenen Personenkreis, den Inhalt der Kodex-Vereinbarung, die Arten der integrationsfördernden Maßnahmen sowie über die Einschränkung des Leistungsumfanges bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme. Eine Einschränkung darf nur eine Geldleistung betreffen und in der Höhe jenen Betrag nicht übersteigen, der der Hälfte des Taschengeldes im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG entspricht.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021, 45/2025
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 29 § 29*)
…Leistungen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter sowie der Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen (§ 28). (2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung ist eine Beschränkung der Leistungen nach Abs. 1 insoweit zulässig, als die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht gefährdet ist…