(1) Die Leistungen der Sozialhilfe, ausgenommen die Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, sind, im Fall des § 10 bezogen auf den dort genannten Prozentsatz, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken, wenn seitens der hilfsbedürftigen Person
a) der Pflicht gemäß § 7 Abs. 2 zur Verfolgung bedarfsdeckender Ansprüche gegen Dritte oder der Mitwirkungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 oder 3 nicht nachgekommen wird;
b) keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen besteht;
c) die Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes schuldhaft verletzt werden; im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung gemäß § 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes sind die Leistungen der Sozialhilfe jedenfalls im Ausmaß von 25 % über einen Zeitraum von drei Monaten einzuschränken;
d) Leistungen der Sozialhilfe unrechtmäßig bezogen wurden, insbesondere aufgrund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse; oder
e) Leistungen der Sozialhilfe zweckwidrig verwendet wurden.
(2) Eine über Abs. 1 hinausgehende Einschränkung oder der Entfall der Leistungen der Sozialhilfe sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig.
(3) Eine Einschränkung der Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 1 und 2 ist nur nach schriftlicher Ermahnung zulässig.
(4) Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 können die Leistungen der Sozialhilfe auch ohne vorhergehende schriftliche Ermahnung eingeschränkt werden.
(5) Durch die Einschränkung oder den Entfall der Leistungen der Sozialhilfe darf weder die Deckung des Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.
(6) Sind die Leistungen der Sozialhilfe nach den Abs. 1 und 2 einzuschränken, hat die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) darüber mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu entscheiden.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 20 § 20Sanktionen
(1) Die Leistungen der Sozialhilfe, ausgenommen die Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, sind, im Fall des § 10 bezogen auf den dort genannten Prozentsatz, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken, wenn seitens der hilfsbedürfti…
§ 26 §26*)
…schuldhafte oder eine entschuldbare Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes vorliegt (§ 20 Abs. 1 lit. c); d) die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare…
§ 19 § 19Nachträgliche Änderungen,Überprüfung
…mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter der Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erfolgen. (5) Für nachträgliche Änderungen aufgrund von Sanktionen gilt § 20.…