(1) Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen gewährt. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Leistungen gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§§ 7 und 8).
(2) Die Summe der Sach- und Geldleistungen nach Abs. 1 beträgt – vorbehaltlich der Abs. 4 bis 9 – pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende
a) für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
b) für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
1. pro leistungsberechtigter Person 70 %
2. ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 %
c) für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 45 %
d) für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
1. pro minderjähriger Person 32 %
2. ab der vierten minderjährigen Person 22 %
3. ab der siebten minderjährigen Person 17 %
– soweit es sich dabei um unterhaltsberechtigte minderjährige Personen handelt, die in Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinerziehenden Person leben, erhöhen sich diese Leistungen pro minderjähriger Person um 3 %;
e) für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 50 %
f) für alleinstehende Personen in therapeutischen Wohneinheiten oder Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe finanziert wird, und Personen in ambulant betreuten Wohneinheiten oder Wohngemeinschaften, insbesondere Krisenbetreuungseinrichtungen – abweichend von lit. a bis e –
1. pro leistungsberechtigter Person 100 %
2. pro leistungsberechtigter Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 70 %
g) zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 18 % pro volljähriger oder minderjähriger Person mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes).
(3) Als alleinerziehend gelten Personen, die ohne Ehepartner oder Ehepartnerin, eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerin bzw. Lebensgefährten oder Lebensgefährtin mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw. zur Erziehung berechtigt sind oder waren, soweit für diese Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
(4) Die Leistungen gemäß Abs. 2 lit. a bis f sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 26 für jene Fälle, in denen der Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist, entsprechend geringere Sätze festlegen.
(5) Kann der Wohnbedarf mit dem für den Wohnbedarf bestimmten Ausmaß gemäß Abs. 4 nicht befriedigt werden, ist auf Antrag oder von Amts wegen eine Wohnkostenpauschale zu gewähren. Dabei werden bis zu 70 % der Leistungen gemäß Abs. 2 zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs erbracht und pauschal mit 40 % bewertet.
(6) Für die Personengruppen nach Abs. 2 lit. b bzw. d sind die für den allgemeinen Lebensunterhalt sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs vorgesehenen Geldleistungen rechnerisch gleichmäßig auf die einzelnen hilfsbedürftigen Personen der jeweiligen Gruppe aufzuteilen.
(7) Die Summe der tatsächlich gewährten Geldleistungen gemäß Abs. 2 bis 6, die volljährigen hilfsbedürftigen Personen innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehen soll, ist pro Haushaltsgemeinschaft mit maximal 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Bei Überschreitung der Grenze sind die Geldleistungen pro volljähriger hilfsbedürftiger Person in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der anteiligen Kürzung ausgenommen sind Geldleistungen
a) im Ausmaß von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person bzw. jedenfalls im Ausmaß jener Geldleistungen, wie sie im Rahmen der Grundversorgung nach dem 3. Abschnitt gebühren;
b) an hilfsbedürftige Personen, die nach § 9 Abs. 2 vom Erfordernis der dauernden Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen ausgenommen sind;
c) an hilfsbedürftige Personen in therapeutischen Wohneinheiten oder Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe finanziert wird, sowie an hilfsbedürftige Personen in ambulant betreuten Wohneinheiten oder Wohngemeinschaften, insbesondere Krisenbetreuungseinrichtungen.
(8) Subsidiär schutzberechtigten Personen sind zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs ausschließlich Leistungen zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nach dem 3. Abschnitt nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021, 1/2023, 61/2023
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 10 §10*)Monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf
(1) Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen gewährt. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Ge…
§ 11 § 11*)Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
…Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen gemäß § 10 nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird. *) Fassung LGBl.Nr. 61/2023…
§ 12 § 12Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
…1) Für hilfsbedürftige Personen, die Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 10 beziehen, ist zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung durch Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG…
§ 7 § 7*)Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
…sowie jener Teil des Einkommens der in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der eine für diese Person gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene Leistung übersteigt. (4) Leistungen, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe…