(1) Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
a) abweichend von § 7 Abs. 1 ist das Vermögen bei Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen hinsichtlich Sachleistungen nach § 37 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen, im Übrigen kann auch das nicht verwertbare Vermögen insoweit berücksichtigt werden, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann;
b) zu den Leistungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 3 zählen im Falle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Deckung des Pflegeaufwandes;
c) der § 8 Abs. 1, 3 und 5 lit. b und c gilt nicht.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 49 weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter vorsehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 41 § 41
…4) Die Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter (§ 40).…
§ 49 § 49
…Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung erforderlich macht (§ 38 Abs. 1); b) weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (§ 40 Abs. 2); c) welcher Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung als angemessen gilt und als Sachleistung an den Rechtsträger zu entrichten ist (§…
§ 69 §69*)Verarbeitung personenbezogener Daten
…3) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 sowie Daten nach § 12 des Chancengesetzes, § 40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und § 40 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 unter Beachtung der zulässigen Verarbeitungszwecke gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nehmen…