Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:
a) Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (§ 8 Abs. 1, 3, 4 und 6);
b) Art, Form und Ausmaß der Leistungen der Sozialhilfe:
1. bei nicht vorhandenem bzw. nur in geringem Ausmaß vorhandenem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen (§ 10 Abs. 4);
2. bei Gewährung der Wohnkostenpauschale (§ 10 Abs. 5);
3. zur Vermeidung von Härtefällen (§ 11);
4. bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12);
5. zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13);
6. im Todesfall (§ 14);
c) die Umstände, unter denen eine schuldhafte oder eine entschuldbare Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes vorliegt (§ 20 Abs. 1 lit. c);
d) die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden (§ 22 Abs. 2).
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023, 61/2023
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 26 §26*)
Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über: a) Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (§ 8 Abs. 1, 3, 4 und 6); b) Art, Form und Ausmaß der Leistungen der Sozialhilfe: 1. …
§ 10 §10*)Monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnbedarf
…von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß § 26 für jene Fälle, in denen der Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben ist, entsprechend geringere Sätze…
§ 35 § 35*)
…Die §§ 21 bis 25 und § 26 lit. d über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter gelten sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 43…
§ 8 §8*)Ausnahmen von der Berücksichtigungvon eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
…4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht zu berücksichtigen; dies gilt auch für Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 26 festlegen, dass auch Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 nicht zu berücksichtigen sind. (2) Weiters sind freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder…