(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind die Familienbeihilfe (§ 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) und die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht zu berücksichtigen; dies gilt auch für Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 26 festlegen, dass auch Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 nicht zu berücksichtigen sind.
(2) Weiters sind freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, nicht zu berücksichtigen, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein solches Ausmaß, dass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären.
(3) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind weiters nicht zu berücksichtigen: Pflegegeld und andere pflegebezogene Leistungen, Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes (sofern es sich nicht um einkommensabhängige Rentenleistungen mit Sozialhilfecharakter handelt) sowie Leistungen des Bundes, die zur Deckung eines krisenbedingten Sonder- und Mehrbedarfes gewährt werden und im jeweiligen Bundesgesetz als nicht anrechenbare Leistungen nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bezeichnet werden. Pflegegeld und andere pflegebezogene Leistungen, die für Leistungen der Betreuung und Pflege weiter gegeben werden, sind auch bei den betreuenden und pflegenden Personen im Hinblick auf die Bemessung der genannten Leistungen der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Verordnung nach § 26 für die genannten Leistungen weitere nicht zu berücksichtigende eigene Mittel und Leistungen Dritter festlegen.
(4) Für hilfsbedürftige Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben oder die für eine bei fehlender Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer Beschäftigungstherapie ausgeübte Tätigkeit ein Anerkennungsgeld erhalten, kann mit Verordnung nach § 26 festgelegt werden, dass ein bestimmter Teil des monatlich erzielten Nettoeinkommens bzw. das Anerkennungsgeld auch zur Gänze als Freibetrag, allenfalls auch nur für eine bestimmte Zeit, nicht zu berücksichtigen ist; für Personen, die erst während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein solcher Freibetrag vorzusehen. Der Freibetrag darf 25 % des aus der Erwerbstätigkeit erzielten monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen und nicht länger als zwölf Monate gewährt werden; Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb nachgehen, kann ein solcher Freibetrag auch über zwölf Monate hinaus eingeräumt werden.
(5) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs unterliegt das Vermögen der hilfsbedürftigen Person keiner Berücksichtigung oder Verwertung,
a) wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies gilt für Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, für Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind sowie für Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (wie insbesondere eine Behinderung oder eine unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
b) wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der antragstellenden Person oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen); nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs können Leistungen der Sozialhilfe als Darlehen gewährt und eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde;
c) soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt; dies gilt nicht bei der Gewährung von Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle (§ 11);
d) soweit die Vermögenswerte oder Ersparnisse aus eigenen Mitteln und Leistungen Dritter nach Abs. 3 stammen und sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht als Vermögen anzurechnen sind.
(6) Schließlich kann die Landesregierung mit Verordnung nach § 26 festlegen, inwieweit eigene Mittel und Leistungen Dritter – unbeschadet der Abs. 1, 2 und 4 – bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12), in besonderen Lebenslagen (§ 13) und im Todesfall (§ 14) nicht zu berücksichtigen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021, 1/2023, 45/2025
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 8 §8*)Ausnahmen von der Berücksichtigungvon eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
…1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind die Familienbeihilfe (§ 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) und die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht zu berücksichtigen; dies gilt auch für Heizkostenzuschüsse…
§ 7 § 7*)Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
…1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind vorbehaltlich des § 8 alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden eigenen Mittel – dazu zählt das gesamte verwertbare, in- und ausländische Vermögen und Einkommen der hilfsbedürftigen…
§ 26 §26*)
…hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über: a) Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (§ 8 Abs. 1, 3, 4 und 6); b) Art, Form und Ausmaß der Leistungen der Sozialhilfe: 1. bei nicht vorhandenem bzw. nur in geringem Ausmaß vorhandenem…
§ 6 §6*)Anspruchsberechtigte Personen
…Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich hilfsbedürftigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, asylberechtigten und subsidiär schutzberechtigten Personen (§§ 3 und 8 AsylG 2005), im Übrigen – vorbehaltlich des Abs. 2 – nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich und…