(1) Eine Person, die Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat, hat die hiefür aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn
a) sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt;
b) sie ein Einkommen oder Vermögen besitzt, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistung der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (§ 15) aber nicht bekannt war;
c) sie geänderte Umstände entgegen § 19 Abs. 1 nicht angezeigt hat und aufgrund dessen eine zu hoch bemessene Leistung bezogen hat; oder
d) die Leistungen der Sozialhilfe als Darlehen gewährt wurden und das Darlehen zurückzubezahlen ist.
(2) Der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet würde. Ist der zum Kostenersatz verpflichteten Person eine andere Art des Ersatzes der Kosten nach Abs. 1 nicht zumutbar, so kann der Ersatz in angemessenen Teilbeträgen vorgeschrieben werden. Der Ersatz kann durch Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen der Sozialhilfe erfolgen.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 und 2 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass über.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 21 § 21*)Kostenersatzpflicht der leistungsbeziehenden Person
(1) Eine Person, die Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat, hat die hiefür aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn a) sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt; b) sie ein Einkommen oder Vermögen besitzt, das zum Zeitpunkt der Gewährung de…
§ 35 § 35*)
…Die §§ 21 bis 25 und § 26 lit. d über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender…
§ 23 § 23*)Geltendmachung der Kostenersatzpflicht
…1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) kann den Ersatz der Kosten nach den §§ 21 und 22 nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung der Sozialhilfe gewährt worden ist, in den Fällen des…
§ 47 § 47*)Kostenersatzpflichten, Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter
…Die §§ 21 bis 25 und § 26 lit. d über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender…