(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) kann den Ersatz der Kosten nach den §§ 21 und 22 nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung der Sozialhilfe gewährt worden ist, in den Fällen des § 21 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 22 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) gelten. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzforderungen.
(2) Über den Kostenersatz nach § 22 können mit den kostenersatzpflichtigen Angehörigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 42 § 42Art des Verfahrens, Zuständigkeit
…anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren. Weiters ist die Bezirkshauptmannschaft zur Beurkundung von Vergleichen nach § 47 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 sowie für die Geltendmachung der nach § 47 in Verbindung mit § 24 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche zuständig. Auch…
§ 15 § 15Art des Verfahrens,Zuständigkeit
…Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann anstelle der Bezirkshauptmannschaft die Landesregierung die Leistung gewähren. Weiters ist die Bezirkshauptmannschaft zur Beurkundung von Vergleichen nach § 23 Abs. 2 und die Geltendmachung der nach § 24 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche zuständig. Auch obliegt ihr die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund…