(1) Die hilfsbedürftige Person, die Leistungen der Sozialhilfe bezieht, hat der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) jede Änderung in den für die Weitergewährung der Leistungen maßgebenden Verhältnissen längstens binnen eines Monats anzuzeigen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) hat regelmäßig die zur Beurteilung des Leistungsumfanges erforderlichen tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit des Bezugs sowie deren widmungskonforme Verwendung sicherzustellen.
(3) Die Leistungen der Sozialhilfe sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung wegfällt; dasselbe gilt auch, wenn die örtliche Zuständigkeit (§ 15 Abs. 3) aufgrund eines Wohnsitzwechsels wegfällt. Die Einstellung von Leistungen hat schriftlich, im Fall, dass die Leistungen im Verwaltungsweg gewährt wurden, mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Leistungen der Sozialhilfe sind neu zu bemessen, wenn dies aufgrund geänderter Umstände erforderlich ist; im Falle einer rückwirkenden Gewährung von anrechenbaren Einkünften kann die Neubemessung auch rückwirkend unter Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen erfolgen. Die Neubemessung von Leistungen hat schriftlich, im Fall, dass die Leistungen im Verwaltungsweg gewährt wurden, mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter der Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erfolgen.
(5) Für nachträgliche Änderungen aufgrund von Sanktionen gilt § 20.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 46 § 46Nachträgliche Änderungen, Überprüfung, Sanktionen
…Für nachträgliche Änderungen, die Überprüfung und Sanktionen gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.…
§ 53 § 53Mitwirkung der Gemeinden in Verfahren
…1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 des Gemeindegesetzes verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten, Erhebungen durchzuführen und bei der Gewährung der Sozialleistungen mitzuwirken. (2…
§ 34 § 34Nachträgliche Änderungen
…§ 30 Abs. 3) aufgrund eines Wohnsitzwechsels wegfällt. Die Leistungen sind neu zu bemessen, wenn dies aufgrund geänderter Umstände erforderlich ist; der § 19 Abs. 4 gilt sinngemäß. (3) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (§ 27) kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Leistung, ausgenommen der Schutz…
§ 21 § 21*)Kostenersatzpflicht der leistungsbeziehenden Person
…der Leistung der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (§ 15) aber nicht bekannt war; c) sie geänderte Umstände entgegen § 19 Abs. 1 nicht angezeigt hat und aufgrund dessen eine zu hoch bemessene Leistung bezogen hat; oder d) die Leistungen der Sozialhilfe als Darlehen gewährt…