Für nachträgliche Änderungen, die Überprüfung und Sanktionen gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 70 § 70Strafbestimmungen
… 4, 31 Abs. 4, 43) oder der Pflicht zur Anzeige nachträglicher Änderungen (§§ 19 Abs. 1, 34 Abs. 1, 46) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; oder c) gegen Auflagen verstößt, die in einem Bescheid gemäß § 18 Abs. 2, § 19 Abs…