(1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 des Gemeindegesetzes verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten, Erhebungen durchzuführen und bei der Gewährung der Sozialleistungen mitzuwirken.
(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 53 § 53Mitwirkung der Gemeinden in Verfahren
(1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 des Gemeindegesetzes verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten, Erhebungen durchzuführen und bei der Gewährung der Sozialleistungen mitzuwirken. (2) Die Gemeinden …
§ 54 § 54Gemeinden, eigener Wirkungsbereich
…auf eine zweckmäßige regionale Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden ist hinzuwirken. (3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene des § 53 Abs. 1, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im § 53 Abs. 2 geregelte Aufgabe ist vom Bürgermeister zu besorgen.…
§ 59 § 59Kostentragung
…durch Einnahmen nach Abs. 3 gedeckt sind, zu tragen. Er hat den Gemeinden im Falle der Mitwirkung bei der Gewährung der Sozialleistungen (§ 53 Abs. 1) den hiedurch entstandenen Zweckaufwand vierteljährlich im Nachhinein zu ersetzen. Diese Kostenersätze können mit den nach § 61 Abs. 4 zu…