(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27), die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben der Bezirkshauptmannschaft jede Änderung in den für die Weitergewährung der Leistungen maßgebenden Verhältnissen längstens binnen eines Monats anzuzeigen.
(2) Die Leistungen der Grundversorgung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung wegfällt; dasselbe gilt auch, wenn die örtliche Zuständigkeit (§ 30 Abs. 3) aufgrund eines Wohnsitzwechsels wegfällt. Die Leistungen sind neu zu bemessen, wenn dies aufgrund geänderter Umstände erforderlich ist; der § 19 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (§ 27) kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Leistung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), auch dann eingestellt oder herabgesetzt werden, wenn eine solche Person
a) die Aufrechterhaltung der Ordnung oder das Zusammenleben in einer Unterbringungseinrichtung fortgesetzt und nachhaltig gefährdet oder gegen diese eine Wegweisung wegen Gewalt in Wohnungen ausgesprochen wurde;
b) innerhalb der Unterbringungseinrichtung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen hat und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde einen weiteren solchen begehen; oder
c) wegen einer in Art. 2 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG angeführten strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht verurteilt wurde.
(4) Die Leistungen der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 27), die angehalten werden, ruhen für die Dauer der Anhaltung.
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