Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen gemäß § 10 nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2023
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 8 §8*)Ausnahmen von der Berücksichtigungvon eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
…Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt; dies gilt nicht bei der Gewährung von Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle (§ 11); d) soweit die Vermögenswerte oder Ersparnisse aus eigenen Mitteln und Leistungen Dritter nach Abs. 3 stammen und sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht als Vermögen…
§ 26 §26*)
…den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen (§ 10 Abs. 4); 2. bei Gewährung der Wohnkostenpauschale (§ 10 Abs. 5); 3. zur Vermeidung von Härtefällen (§ 11); 4. bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12); 5. zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13); 6. im Todesfall (§ 14); c) die Umstände, unter…