(1) Der Rechtserwerber hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb oder die Anzeige eines Rechtsgeschäfts innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes, rechtskräftiger Einantwortung, Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes oder ab Kenntnis der Vollendung der Tatbestandsvoraussetzungen, die nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts zu einem originären Eigentumserwerb durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund führen (§ 43), bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn um die Ausstellung einer im § 50 Abs 1 Z 2 genannten Bescheinigung angesucht und diese bisher nicht ausgestellt worden ist. Sie kann, wenn vor ihrem Ablauf unter Vorlage des Vertrages angesucht worden ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu insgesamt einem Jahr verlängert werden.
(2) Dem Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb bzw der Anzeige sind anzuschließen:
1. die Erklärung über die künftige Nutzung des Gegenstandes,
2. eine planliche Darstellung über die Lage des Grundstückes,
3. eine summarische Bewertung des Gegenstands oder der Gegenstände des Rechtsgeschäfts nach den Kategorien „land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke“ und „land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, ortsfeste Betriebseinrichtungen, Manipulations- oder Lagerflächen und Austragshäuser“,
4. eine Erklärung darüber, ob das Grundstück von einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren erfasst war oder nicht sowie
5. im Fall eines gemäß § 7 Abs 1 zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts ein Bewirt-schaftungskonzept für die dauerhafte ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung oder bei Erwerb zu einem anderen Zweck ein Konzept für die nachhaltige Verwirklichung dieses Zwecks.
Auf Verlangen der zuständigen Grundverkehrsbehörde sind weitere zur Entscheidung erforderliche Unterlagen (zB Grundbuchsauszug) nachzureichen. Schriftliche Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen. Unterlagen, deren Vorlage sich regelmäßig als erforderlich oder zweckmäßig erweist, können von der zuständigen Grundverkehrsbehörde auf der im Internet gemäß § 72 Abs 4 eingerichteten Homepage bekannt gegeben werden.
(3) Parteien im Verfahren sind die im Vertrag genannten Parteien bzw der Rechtserwerber bei Rechtserwerb im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund.
(4) Die auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bestellten beisitzenden Mitglieder der Grundverkehrskommission (§ 46 Abs 2 Z 2) können, wenn sie im Hinblick auf die gemäß § 8 zu wahrenden Interessen Bedenken gegen die Richtigkeit eines auf Zustimmung lautenden Beschlusses haben, vom Vorsitzenden verlangen, dass er die Angelegenheit der Landesregierung unter Angabe der Bedenken vorlegt und die Parteien davon verständigt. Ein solches Verlangen ist nur zulässig, wenn das betreffende beisitzende Mitglied gegen die Zustimmung gestimmt hat und das Verlangen noch in der gleichen Sitzung unter Angabe der Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses stellt; sind zumindest zwei auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bestellte beisitzende Mitglieder anwesend, muss das Verlangen von allen anwesenden beisitzenden Mitgliedern gemeinsam gestellt werden. Ebenso hat die/der Vorsitzende oder ihre/sein(e) Vertreter(in) die Vorlage von Amts wegen anzuordnen, wenn sie/er selbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit eines solchen Beschlusses hegt. Die Vorlage bewirkt, dass der gefasste Beschluss außer Kraft tritt und die Grundverkehrskommission nach Vorliegen der Stellungnahme der Landesregierung mit der Angelegenheit nochmals zu befassen ist.
(5) In Verfahren betreffend die Zustimmung zu Rechtserwerben durch Ausländer hat die zuständige Grundverkehrsbehörde vor ihrer Entscheidung der Landespolizeidirektion für das Bundesland Salzburg vom Rechtserwerb in Kenntnis zu setzen und Gelegenheit zur Äußerung dazu zu geben.
(6) Die Bescheide der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission werden von der/dem Vorsitzenden bzw deren/dessen Stellvertreter(in) unter Berufung auf den Beschluss der Kommission ausgefertigt. Sofern es sich nur um das Verfahren betreffende Anordnungen (§ 63 Abs 2 AVG) handelt, werden diese von der/dem Vorsitzenden der Kommission selbstständig getroffen.
(7) Die Verweigerung einer Bescheinigung oder die Versagung einer Bestätigung nach diesem Gesetz hat mit Bescheid zu erfolgen.
(8) Ist der Vertrag über ein zustimmungsbedürftiges oder anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft von einer anderen Person als dem Rechtserwerber verfasst worden, hat diese den Vertrag innerhalb der Frist gemäß Abs 1 der zuständigen Grundverkehrsbehörde zu übermitteln, wenn sie nicht selbst die Antragstellung oder Anzeige gemäß Abs 1 vornimmt.
(9) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß den §§ 58 und 59 hat das Landesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 48 Verfahrensvorschriften
(1) Der Rechtserwerber hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb oder die Anzeige eines Rechtsgeschäfts innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes, rechtskräftiger Einantwortung, Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes oder ab Kenntnis d…
§ 32 Ausübung eines Eintrittsrechts
…zu dem kundgemachten Rechtsgeschäft versagt worden ist, kommt bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist ab Eintritt der Rechtskraft der Versagung gegenüber allen Parteien gemäß § 48 Abs 3 verbindliche Wirkung zu. Mit rechtskräftiger Erteilung der Zustimmung zu dem kundgemachten Rechtsgeschäft wird das Angebot gegenstandslos. Personen, die ein Angebot abgegeben haben, sind…
§ 6 Bewertung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und von Rechten
…es wie ein landwirtschaftliches Grundstück gemäß Abs 1 zu bewerten. (4) Der Wert von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, Austraghäusern, gemäß § 48 Abs 5 ROG 2009 umgenutzten Bauten, Bauten gemäß § 2 Abs 3 Z 7 Baupolizeigesetz 1997, ortfesten Betriebseinrichtungen oder Manipulations- oder Lagerflächen (§ 2 Abs…
§ 2 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
…land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder Austraghaus errichtet worden sind, solange keine Änderung des Verwendungszwecks nach den baurechtlichen Bestimmungen erfolgt ist; c) gemäß § 48 Abs 5 ROG 2009 umgenutzten Bauten; d) nicht bewilligungspflichtigen Bauten gemäß § 2 Abs 3 Z 7 Baupolizeigesetz 1997; sowie e) ortsfesten Betriebseinrichtungen und Manipulations…