(1) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat in den Fällen, in denen die Ausübung eines Eintrittsrechts gemäß § 9 Abs 1 Z 8 oder gemäß § 26 Z 5 in Betracht kommt, vor der Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe der rechtsübertragenden oder -einräumenden Person (Veräußerer, Vermieter, Verpächter, udgl.), des Gegenstandes, der Gegenleistung und einer angemessen zu bemessenden Frist für die Berücksichtigung einlangender Angebote
1. den nach Lage des Gegenstandes zuständigen Gemeinden zur vierwöchigen Kundmachung an deren Amtstafeln bekannt zu geben,
2. kundzumachen
a) im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Eintrittsrecht gemäß § 9 Abs 1 Z 8) in einer täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitung, ansonsten in zwei solchen Zeitungen, sowie
b) im Internet auf der Homepage der zuständigen Grundverkehrsbehörde und
3. im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mitzuteilen.
Die Kundmachung in zwei täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitungen hat zu unterbleiben, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts nur der Erweiterung gemäß § 25 Z. 5 dienen soll. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung (Z 1) oder Kundmachung (Z 2) kann bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde während der Amtsstunden in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Bekanntmachung bzw Kundmachung hinzuweisen.
(2) Die zuständige Grundverkehrsbehörde ist berechtigt, auch von sich aus geeignete Interessenten zur Ausübung des Eintrittsrechts ausfindig zu machen.
(3) Die Ausübung des Eintrittsrechts hat gemäß Z 1 zu erfolgen und ist mit den Rechtsfolgen gemäß Z 2 bis 4 verbunden:
1. Die Bereitschaft zum Erwerb des rechtsgeschäftsgegenständlichen Rechts zu den gleichen Bedingungen wie in dem kundgemachten Rechtsgeschäft ist in annahmefähiger Form gegenüber der rechtsübertragenden oder -einräumenden Person zu bekunden. Diesem Angebot sind ein Nachweis der Fähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung und eine Darstellung der Umstände, auf denen die Berechtigung zur Abgabe eines Angebots beruht, beizulegen. Sind in dem kundgemachten Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, ist die Bereitschaft, zu den gleichen Bedingungen zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, dafür die Leistung eines angemessenen Geldausgleichs angeboten wird und dessen Annahme für die rechtsübertragende oder -einräumende Person zumutbar ist.
2. Das Angebot gemäß Z 1 samt den dort angeführten Beilagen ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde unter Beifügung eines Nachweises der Abgabe an die rechtsübertragende oder -einräumende Person und des Abgabedatums zur Kenntnis zu bringen. Die Grundverkehrsbehörde hat das Angebot samt Beilagen dem Rechtserwerber zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG mitzuteilen.
3. Die Zurückziehung eines Angebots ist nur wirksam, wenn sie der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht vor der Beschlussfassung über die Erteilung oder Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zugekommen ist.
4. Einem Angebot, auf Grund dessen die Zustimmung zu dem kundgemachten Rechtsgeschäft versagt worden ist, kommt bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist ab Eintritt der Rechtskraft der Versagung gegenüber allen Parteien gemäß § 48 Abs 3 verbindliche Wirkung zu. Mit rechtskräftiger Erteilung der Zustimmung zu dem kundgemachten Rechtsgeschäft wird das Angebot gegenstandslos. Personen, die ein Angebot abgegeben haben, sind über den Beginn der einmonatigen Frist, während der ihrem Angebot verbindliche Wirkung zukommt, oder die Gegenstandslosigkeit ihres Angebots zu informieren.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 36 Befugnisse und Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens
…die Vorschriften für den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme von § 9 Abs 1 Z 6 und 8, § 26 Z 5 und 6 und § 32.…
§ 4 Landwirt, Forstwirt
…Salzburg, regGenmbH, oder die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009, „Land-Invest“) oder deren jeweilige Rechtsnachfolger, wenn diese vom Eintrittsrecht gemäß § 32 zu dem Zweck Gebrauch machen, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte oder Forstwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen und diese Zweckbestimmung…
§ 26 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
…eine inländische juristische Person oder Personengesellschaft bereit und imstande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht), es sei denn a) der Gegenstand des Rechtsgeschäftes soll dem Ausländer zur Begründung seines für die gesicherte inländische Berufsausübung notwendigen Hauptwohnsitzes dienen…
§ 9 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung
…ist und wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft und nach Maßgabe des § 32 zu erwerben (Eintrittsrecht); b) an ausschließlich forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 0,1 ha der Rechtserwerber kein Land- oder Forstwirt ist und wenigstens…