(1) Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes gelten
1. Grundstücke oder Teile davon,
a) die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen,
b) die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb dieses Zeitraums
• einem anderen Zweck zugeführt wurden, wenn dennoch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht oder nur vorübergehend ausgeschlossen ist oder
• die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingestellt wurde, ohne dass diese Grundstücke oder Teile davon einem anderen Zweck zugeführt wurden;
c) die noch vor 20 Jahren überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sowie
2. Grundstücke oder Teile davon mit
a) Bauten, als deren Verwendungszweck die Nutzung als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder als Austraghaus festgelegt ist;
b) nicht unter lit a fallenden Bauten, aus deren Lage, baulicher Gestaltung und räumlicher Anordnung sowie aus Plänen, Urkunden und allfälligen sonstigen Beweismitteln sich erschließen lässt, dass sie zur Nutzung als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder Austraghaus errichtet worden sind, solange keine Änderung des Verwendungszwecks nach den baurechtlichen Bestimmungen erfolgt ist;
c) gemäß § 48 Abs 5 ROG 2009 umgenutzten Bauten;
d) nicht bewilligungspflichtigen Bauten gemäß § 2 Abs 3 Z 7 Baupolizeigesetz 1997; sowie
e) ortsfesten Betriebseinrichtungen und Manipulations- oder Lagerflächen, die Teil eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 3 Abs 1 oder Abs 2 sind.
(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind jedenfalls:
1. Grundstücke oder Teile davon, die in Grundbuchseinlagen vorgetragen sind, die aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind;
2. Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (§ 30 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) ausgewiesen sind, es sei denn, auf ihnen befinden sich Wohn- oder Wirtschaftsgebäude, ortsfeste Betriebseinrichtungen Manipulations- oder Lagerflächen oder Austragshäuser im Sinn des Abs 1 Z 2;
3. die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsflächen (§ 35 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) ausgewiesenen Grundstücke oder Teile davon, auf denen bereits die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen errichtet worden sind;
4. im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (§ 35 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes) ausgewiesene Grundstücke oder Teile davon; oder
5. Bauplätze (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG), auf denen sich ausschließlich rechtmäßig andere Bauten als solche im Sinn der Z 2 befinden.
(3) Bilden den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts ausschließlich
1. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 1;
2. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 2 der Baulandkategorien
a) Reines Wohngebiet (RW) gemäß § 30 Abs 1 Z 1 ROG 2009,
b) Erweitertes Wohngebiet (EW) gemäß § 30 Abs 1 Z 2 ROG 2009,
c) Gebiete für förderbaren Wohnbau (FW) gemäß § 30 Abs 1 Z 2a ROG 2009,
d) Kerngebiet (KG) gemäß § 30 Abs 1 Z 3 ROG 2009,
e) Betriebsgebiet (BE) gemäß § 30 Abs 1 Z 6 ROG 2009,
f) Gewerbegebiet (GG) gemäß § 30 Abs 1 Z 7 ROG 2009,
g) Industriegebiet (IG) gemäß § 30 Abs 1 Z 8 ROG 2009,
h) Zweitwohnungsgebiet (ZG) gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009,
i) Gebiet für Handelsgroßbetriebe (HG) gemäß § 30 Abs 1 Z 10 ROG 2009,
3. unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 2 der Baulandkategorien
a) Ländliches Kerngebiet (LK) gemäß § 30 Abs 1 Z 4 ROG 2009,
b) Dorfgebiet (DG) gemäß § 30 Abs 1 Z 5 ROG 2009,
c) Gebiet für Beherbergungsgroßbetriebe (BG) gemäß § 30 Abs 1 Z 11 ROG 2009,
d) Sonderfläche (SF) gemäß § 30 Abs 1 Z 12 ROG 2009,
4. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 3, oder
5. Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 2 Z 4,
ist dies im Vertrag über das Rechtsgeschäft auszuweisen und sind nach Maßgabe des Abs 4 die jeweiligen Erklärungen abzugeben und Unterlagen anzuschließen.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 ist im Vertrag über das Rechtsgeschäft
1. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 1 zu erklären, dass das Grundstück bzw die Grundstücksteile gemäß der Migrationsverordnung 2012 aus dem Eisenbahnbuch in das Grundbuch übertragen worden sind, und ein aktueller Grundbuchsauszug beizufügen,
2. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 2 zu erklären, dass sich auf diesen keine Bauten im Sinn von Abs 1 Z 2 befinden, und sind die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
3. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 3 zu erklären, dass sich auf diesen keine Bauten befinden, und sind die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
4. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 4 zu erklären, dass auf diesen die widmungsgemäßen Verkehrsanlagen bereits errichtet worden sind, und die zum Nachweis der Widmungskategorien erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen;
5. für Grundstücke oder Grundstücksteile gemäß Abs 3 Z 5 zu erklären, dass für diese eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß §§ 68 ff Luftfahrtgesetz vorliegt und die zum Nachweis der Ausweisung als Flugplatz erforderlichen Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan in einem angemessenen Maßstab, zB auf Grund des SAGIS erstellte Ausdrucke oder pdf-Dokumente, beizufügen.
(5) Sofern nicht eine Erklärung gemäß Abs 4 abzugeben ist, hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich gemäß Abs 1 und Abs 2
1. bei einem Grundstück oder Grundstücksteil um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder
2. bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücke bzw Grundstücksteile um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
handelt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung ist von dem Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
(6) Handelt es sich gemäß Abs 1 und Abs 2 bei einem Grundstück oder Grundstücksteil bzw bei den den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücken bzw Grundstücksteilen abgesehen von Teilflächen von bloß untergeordneter Bedeutung (zB Böschungen, Trennstreifen, geringfügige Trennstücke, etc.) um keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, kann der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag die Bescheinigung ausstellen, dass es sich
1. bei einem Grundstück oder Grundstücksteil um kein Grundstück von Bedeutung für die Land- oder Forstwirtschaft oder
2. bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um Grundstücke von Bedeutung für die Land- oder Forstwirtschaft
handelt, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Ziele dieses Unterabschnitts zu befürchten ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung ist von dem Antragsteller durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
(7) Als land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen im Sinn dieses Gesetzes gelten jedenfalls die folgenden Tätigkeiten, wenn diese planmäßig ausgeübt werden:
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte ein-schließlich des Wald-, Wein- und Obstbaues, des Gartenbaus und der Baumschulen,
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht oder zur Mästung und die Gewinnung tierischer Erzeugnisse,
3. die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt, sowie
4. Tätigkeiten im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs 4 GewO 1994.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 2 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
…forstwirtschaftlichen Nutzung gedient haben und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sowie 2. Grundstücke oder Teile davon mit a) Bauten, als deren Verwendungszweck die Nutzung als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude oder als Austraghaus festgelegt ist; b…
§ 14 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
…an Grundstücke angrenzen, die bereits im Eigentum des Erwerbers stehen, wenn diese nicht schon unter Anwendung dieser Bestimmung oder des § 13c Abs 2 Z 4 GVG 2001 erweitert worden sind. Darüber hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen; 4. Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des…
§ 3 Leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle, betrieblicher Mittelpunkt, ortsüblicher Umgriff
…Abs 4) verfügt, die es deren Bewirtschafter ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 lit c tätig zu sein. (2) Als leistungsfähiger forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die über forstwirtschaftliche Grundflächen und einen betrieblichen Mittelpunkt (Abs 4) verfügt, die es…
§ 6 Bewertung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und von Rechten
…1) Soweit nicht eine Bewertung gemäß Abs 5 oder 6 vorzunehmen ist, sind landwirtschaftliche Grundstücke (§ 2 Abs 1 Z 1), an denen rechtsgeschäftlich Eigentum übertragen werden soll, nach dem Bodenrichtpreis zu bewerten. Zu diesem Zweck ist die Fläche des landwirtschaftlichen Grundstücks…