§ 3 Bewilligungsvorbehalt
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
S.CampG
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen
§ 3 Bewilligungsvorbehalt
Die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Campingplatzes bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
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