S.BDG
Gliederung
(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich
1.in der Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art 14 B-VG, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art 14 Abs 4 lit b B-VG,
2.in den der Bildungsdirektion gemäß § 2 Abs 1 Z 1 übertragenen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung oder
3.an den im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten Einrichtungen
tätig waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Bildungsdirektion zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Unbeschadet des Abs 1 kann die Landesregierung der Bildungsdirektion Landesbedienstete unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem derzeitigen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zuweisen.
(3) Die der Bildungsdirektion zugewiesenen Landesbediensteten haben nach Maßgabe der jeweils im Einzelfall anzuwendenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen gegenüber dem Land Salzburg.
§ 5 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 5 Zuweisung
…§ 5 (1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich 1. in der Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des…
§ 9 Inkrafttreten
…§ 1 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2023 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) Die §§ 2 Abs 1 und 2 sowie (§) 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2024 treten rückwirkend…
§ 8 Vorgesetzte Stelle, Weisungsbefugnis
…§ 8 (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor ist der oder die Vorgesetzte aller gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten; ihr oder ihm obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen. (2) Inwieweit anderen Bediensteten der Bildungsdirektion die Dienst- sowie die Fachaufsicht…
§ 6 Ausübung der Diensthoheit
…§ 6 (1) Die Diensthoheit über die der Bildungsdirektion gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. (2) Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 5 zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen…
Rückverweise