(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, ausgenommen die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als “Beamte” bezeichnet.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den gesetzlich vorgegebenen Fällen.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
§ 5 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 5 Zuweisung
…Anspruch auf Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen gegenüber dem Land Salzburg. (4) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte ( § 1 L-BG ) und Vertragsbedienstete ( § 1 L-VBG ) des Landes Salzburg.…
Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz
§ 1 Zuweisung
…im Folgenden kurz “Betriebsgesellschaft”) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. (2) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte ( § 1 L-BG ) und Vertragsbedienstete ( § 1 L-VBG ) des Landes Salzburg.…
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