L-BG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, ausgenommen die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als “Beamte” bezeichnet.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den gesetzlich vorgegebenen Fällen.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
§ 1 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 1 Anwendungsbereich
…§ 1 (1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen…
Anl. 1
…Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) abzulegen. Dieses Erfordernis wird für die Dienstklassen II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts- Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 372/1971, zutrifft. Für die Defintivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst. 20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an…
Anl. 1
…Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) abzulegen. Dieses Erfordernis wird für die Dienstklassen II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts- Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 372/1971, zutrifft. Für die Defintivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst. 20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an…
§ 132 § 132
…1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft: 1. die §§ 1 Abs. 1a, 80a Abs. 3…
§ 1 LB-PG · LB-PG · Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
…§ 1 (1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten ( § 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG ) - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. (2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder…
Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2 Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Landesbedienstete: Landesbeamtinnen und Landesbeamte gemäß § 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 ( L-BG ) und Landesvertragsbedienstete gemäß § 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 ( L-VBG ); 2. Zuweisung: das Zurverfügungstellen von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger; 3. Beschäftiger: eine juristische…
Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz
§ 1 Zuweisung
…im Folgenden kurz “Betriebsgesellschaft”) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. (2) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte ( § 1 L-BG ) und Vertragsbedienstete ( § 1 L-VBG ) des Landes Salzburg.…
§ 5 S.BDG · S.BDG · Salzburger Bildungsdirektionsgesetz
§ 5 Zuweisung
…Anspruch auf Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen gegenüber dem Land Salzburg. (4) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte ( § 1 L-BG ) und Vertragsbedienstete ( § 1 L-VBG ) des Landes Salzburg.…