(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:
1.auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;
2.auf Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;
3. auf Bedienstete, die im Landestheater Salzburg, im Mozarteum-Orchester Salzburg oder in der Landesapotheke verwendet werden;
4. auf Lehrlinge;
5. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2024).
§ 1 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 1 Anwendungsbereich
…§ 1 (1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen…
§ 79 § 79
…1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft: 1. § 38 Abs. 5 mit 1. Juli 1998…
§ 2 Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereiches durch Verordnung
…§ 2 (1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten des Landes von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der…
§ 74 Ermächtigung zur Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen
…§ 74 (1) Die Landesregierung bzw im Bereich der SALK die Geschäftsführung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und…
Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Gesetzes gelten als: 1. Landesbedienstete: Landesbeamtinnen und Landesbeamte gemäß § 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 ( L-BG ) und Landesvertragsbedienstete gemäß § 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 ( L-VBG ); 2. Zuweisung: das Zurverfügungstellen von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger; 3. Beschäftiger: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder…
§ 7 Betriebsübergang
…auf das Land bzw die SALK über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw -nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete im Sinn des § 1 L-VBG . Der 2. und 3. Abschnitt des Salzburger Objektivierungsgesetzes findet für die Begründung dieser Dienstverhältnisse keine Anwendung. (2) Abs. 1 gilt nicht: 1. für die…
Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz
§ 1 Zuweisung
…dauernden Dienstleistung zugewiesen. (2) Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn dieses Gesetzes Beamte ( § 1 L-BG ) und Vertragsbedienstete ( § 1 L-VBG ) des Landes Salzburg.…
§ 3 Neuaufnahme von Bediensteten
…5 ist auch auf Neuaufnahmen anzuwenden. (2) Personen, die gemäß Abs 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des § 1 L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.…
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