(1) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, diese in ihren Aufgaben unterstützenden Zusatzkräfte, die für die Integration von Kindern mit IE-Bedarf erforderlichen sonderpädagogischen Fachkräfte sowie das für die sprachliche Förderung qualifizierte Personal („Sprachförderkräfte“) anzustellen. Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung unter besonderer Berücksichtigung der Kinder mit IE-Bedarf sowie die Anzahl der Gruppen abzustimmen. Private Rechtsträger betrieblicher Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und öffentliche Rechtsträger können die erforderlichen Fachkräfte, Zusatzkräfte und Sprachförderkräfte auch durch Dritte, die selbst Rechtsträger einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind, bereitstellen lassen. Auch im Fall einer Bereitstellung durch Dritte bleibt der Rechtsträger, dem das Personal bereitgestellt wurde, für die Erfüllung der personellen Erfordernisse und der pädagogischen Qualität verantwortlich.
(2) Mobile sonderpädagogische Fachkräfte können auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern von Regionalverbänden oder von anderen juristischen Personen angestellt werden; die Kosten dafür sind dem Regionalverband oder der juristischen Person von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen.
(3) Jede Gruppe ist von einer gruppenführenden pädagogischen Fachkraft verantwortlich zu führen und durchgehend von mindestens einer pädagogischen Fachkraft zu betreuen.
(4) Bei Verhinderung einer pädagogischen Fachkraft wird diese vertreten
1. durch eine andere pädagogische Fachkraft, oder
2. wenn eine pädagogische Fachkraft nicht zur Verfügung steht, durch eine zur Vertretung bestimmte volljährige Zusatzkraft, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse des § 29 erfüllt und mindestens eine dreimonatige Dienstzeit aufweist, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen, oder
3. bei Einrichtungen von geringer Größe und mit Genehmigung der Landesregierung durch eine Zusatzkraft, welche mindestens eine dreimonatige Dienstzeit aufweist, auch wenn diese die fachlichen Anstellungserfordernisse des § 29 nicht erfüllt, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen.
(5) Abweichend von Abs 3 können während der Randzeiten (§ 20 Abs 1a) auch eingesetzt werden:
1. eine volljährige Zusatzkraft, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 29 erfüllt und eine Praxiszeit von mindestens drei Monaten aufweist, oder
2. eine Person, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte für zumindest eine Organisationsform (§ 28) erfüllt.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 53a Förderkomponenten
…zum Stichtag (§ 53d Abs 1) in den Gruppen angemeldet sind; d) das Anstellungsausmaß des pädagogischen Personals laut Dienstvertrag oder dem Ausmaß der Bereitstellung (§ 25a Abs 1); 2. Förderung der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit für Leitungen („Leitungsstunden“ ) 3. Förderung des Personals zur Betreuung von Kindern mit IE-Bedarf.…
§ 25a Personaleinsatz – pädagogisches und sonderpädagogisches Personal, Sprachförderkräfte und Zusatzkräfte
…Personaleinsatz – pädagogisches und sonderpädagogisches Personal, Sprachförderkräfte und Zusatzkräfte § 25a (1) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, diese in ihren Aufgaben unterstützenden Zusatzkräfte, die für die Integration von Kindern mit IE-Bedarf erforderlichen sonderpädagogischen…
§ 53c Berechnung der Förderbemessungsgrundlage
…und Leitungszeiten wird zur Berechnung in dem Ausmaß herangezogen, in dem der Rechtsträger für diese Zeiten pädagogisches Personal angestellt hat oder bereitstellen hat lassen (§ 25a Abs 1).(2) Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage werden die Zeiten gemäß Abs 1 mit einem Grundbetrag in der Höhe von 110 Euro je…
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