(1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:
1. Entscheidungsträger:
a) wer als Geschäftsleiter, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Konzessionsinhaber nach außen zu vertreten,
b) jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder wer sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, wie etwa der Geldwäschebeauftragte, oder
c) wer sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Konzessionsinhabers ausübt.
2. Übertretung: eine jede nach Maßgabe des § 59 Abs 1 strafbare Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Rechtsakte, die
a) zu Gunsten des Konzessionsinhabers begangen wurde oder
b) durch die Pflichten verletzt worden sind, die den Konzessionsinhaber treffen.
(2) Ein Konzessionsinhaber ist verantwortlich:
1. für Übertretungen eines Entscheidungsträgers, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, sowie
2. für Übertretungen von Mitarbeitern, wenn deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Die Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers für eine Übertretung und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Übertretung schließen einander nicht aus.
(3) Ist ein Konzessionsinhaber für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn nach Maßgabe der Übertretung eine Geldstrafe in der im § 59 Abs 2 festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen. § 60 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Strafzumessung auch im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen des Konzessionsinhabers gemäß § 61 oder einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung zu berücksichtigen sind.
(4) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Konzessionsinhabers im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die im Abs 3 vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Konzessionsinhaber bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.
(5) Im Fall einer wiederholten Bestrafung des Konzessionsinhabers gemäß § 59 Abs 2 Z 1 oder einer bereits einmaligen Bestrafung des Konzessionsinhabers gemäß § 59 Abs 2 Z 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis dem Konzessionsinhaber gegenüber anzuordnen,
1. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass der Entscheidungsträger seine Verhaltensweise einstellt und von einer Wiederholung absieht,
2. den Mitarbeiter oder Entscheidungsträger zeitlich befristet oder dauernd aus seiner Funktion abzuberufen und/oder zu verbieten, den Mitarbeiter oder Entscheidungsträger zeitlich befristet oder dauerhaft mit einer Funktion auf der Führungsebene (3 Z 4) zu betrauen, oder
3. dem Mitarbeiter oder Entscheidungsträger die Ausübung von allen oder bestimmten Rechten, die mit dessen Funktion verbunden sind, zeitlich befristet oder dauernd zu verbieten.
Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 60 Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.
(6) Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, ausgenommen § 33a VStG, anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt:
1. Die Zuständigkeit der Behörde für die Verfolgung der einer Übertretung verdächtigen natürlichen Person begründet auch deren Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Konzessionsinhaber.
2. Zustellungen an den belangten Konzessionsinhaber sind an ein Mitglied des zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organs vorzunehmen. Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen berufenen Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Konzessionsinhabers der Behörde gegenüber.
3. Parteien im Verfahren sind der Konzessionsinhaber sowie die der Übertretung verdächtige natürliche Person.
4. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 59 Abs 1 Z 2, 3, 4 und 5 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
5. Geldstrafen nach diesem Gesetz fließen dem Land Salzburg für Zwecke des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention zu.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 61 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers
…Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Konzessionsinhabers § 61 (1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als: 1. Entscheidungsträger: a) wer als Geschäftsleiter, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer…
§ 12 Entziehung der Konzession
… 58) beseitigt werden kann; 2. der Konzessionsinhaber einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß § 58 oder einem Auftrag gemäß § 61 Abs 5 Z 2 oder 3 innerhalb der festgelegten Frist nicht vollständig nachgekommen ist; oder 3. sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen…
§ 70 Verarbeitung personenbezogener Daten
…Abs 2 oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen, von Mitgliedern der Führungsebene (§ 3 Z 4) oder Entscheidungsträgern (§ 61 Abs 1 Z 1), sowie von Mitarbeitern (§ 3 Z 13) und dem Konzessionsinhaber zuzurechnende Personen (§ 3 Z …
§ 38 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Konzessionsinhaber, Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten
…Abs 2 oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen, von Mitgliedern der Führungsebene (§ 3 Z 4) oder Entscheidungsträgern (§ 61 Abs 1 Z 1), sowie von Mitarbeitern (§ 3 Z 13) und dem Konzessionsinhaber zuzurechnende Personen (§ 3 Z …
Rückverweise